Geburten im Standesamtsbezirk

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in desssen Zuständigkeitsbereich geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden.

Folgende Unterlagen sind dem Standesamt vorzulegen:

  • bei miteinander verheiratenten Eltern ihre Geburtsurkunde und Eheurkunde
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls bereits erfolgt, die Vaterschaftsanerkennung, die Geburtsurkunde des Vaters und gegenbenfalls die abgegebene Sorgerechtserklärung
  • bei geschiedenen Müttern die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier
  • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestelllte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren

Individuell können auch noch andere Unterlagen verlangt werden, wenn dies zum Nachweis von Angaben erfolderlich ist.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt
  • jede andere Preson, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Zuständige Ansprechpartner

Stadtverwaltung Großröhrsdorf   Rathausplatz 1   01900  Großröhrsdorf