Laut § 8 Abs.1 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen 
Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen (unter 
Beachtung der Ausnahmen im § 8 Abs. 3) zwischen 12 und 18 Uhr geöffnet 
sein.
Die Gemeinden sind ermächtigt, diese Tage durch Rechtsverordnung zu 
bestimmen. Die Verwaltung beabsichtigt, eine entsprechende Verordnung 
frühzeitig in der Stadtratsitzung im Februar bzw. März zur 
Beschlussfassung vorzulegen. Sollten Händler einen Wunschtermin 
diesbezüglich haben, möchte dieser bitte bis spätestens Ende Januar des 
jeweiligen Jahres beim Ordnungsamt schriftlich vorliegen.
Leiter Ordnungswesen, Örtliche Straßenverkehrsbehörde
        (035952) 283 - 25
        
        sten.rank@grossroehrsdorf.de
      
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